Wer mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert wird, fragt sich oft als Erstes: Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung eigentlich strafbar — und was droht mir? Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht erleben wir diese Frage täglich in unserer Kanzlei. Die Antwort ist rechtlich klar, in der Praxis aber vielschichtig. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz regelt, wo die entscheidenden Schwellenwerte liegen und welche Konsequenzen drohen.
Nein — das Gesetz sieht keinen Mindestbetrag vor. Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) liegt vor, wenn gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden oder pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Die Höhe des hinterzogenen Betrags spielt für die Strafbarkeit dem Grunde nach keine Rolle.
Allerdings wirkt sich die Schadenssumme erheblich auf die Schwere der Strafe aus. Gerichte orientieren sich bei der Strafzumessung maßgeblich an der Höhe der verkürzten Steuer. Kleine Beträge können mit einer Geldstrafe abgegolten werden; große Beträge führen in aller Regel zu Freiheitsstrafen. Die relevanten Schwellenwerte kennt das Gesetz dabei ausdrücklich.
§ 370 AO unterscheidet zwei Strafrahmen:
Grundtatbestand (§ 370 Abs. 1 AO): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser Rahmen gilt für alle Fälle der Steuerhinterziehung, unabhängig von der Schadenshöhe.
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt — das bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Betrag von mehr als 50.000 Euro pro Tat. Daneben nennt § 370 Abs. 3 AO weitere Regelbeispiele, etwa die Nutzung gefälschter Belege, die Mitwirkung eines Amtsträgers oder das bandenmäßige Handeln.
Die Wertgrenze von 50.000 Euro ist die von der Rechtsprechung festgelegte Schwelle für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Wird sie verfehlt, kommt ein besonders schwerer Fall über andere Regelbeispiele (Nrn. 2–6) oder als unbenannter besonders schwerer Fall (wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter dies rechtfertigt) in Betracht — eine bloße Annäherung an 50.000 Euro reicht für Nr. 1 nicht aus.
Die Formulierung "in großem Ausmaß" entstammt dem Gesetzestext des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Der BGH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung den Grenzwert von 50.000 Euro pro Tat herausgearbeitet. Dabei ist auf den Schaden pro Einzeltat abzustellen — nicht auf einen Gesamtschaden aus mehreren Taten.
In der Praxis bedeutet das: Wer über mehrere Jahre jeweils 30.000 Euro hinterzieht, begeht mehrere Einzeltaten unterhalb der 50.000-Euro-Schwelle. Der Grundtatbestand mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist dann einschlägig — nicht automatisch der besonders schwere Fall. Dennoch können die Tatmehrheit und die Gesamtschadenssumme bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen.
Für Taten unterhalb von 50.000 Euro gilt damit: Eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe ist möglich, aber keineswegs garantiert. Entscheidend sind stets alle Umstände des Einzelfalls — Tatmotiv, Vorstrafen, Kooperation mit den Behörden oder auch ob die hinterzogenen Steuern nachgezahlt wurden.
§ 371 AO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die strafbefreiende Selbstanzeige. Voraussetzung ist, dass alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben für denselben Steuertatbestand vollständig berichtigt werden — sogenannte Vollständigkeitsanforderung. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen und Hinterziehungszinsen fristgerecht nachgezahlt werden.
Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bereits bestimmte Ausschlussgründe vorliegen — etwa weil dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, weil ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder weil die Tat bereits entdeckt war und der Täter damit rechnen musste.
Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro pro Tat tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen muss die Strafverfolgung nach § 398a AO durch ein Absehen von Verfolgung beendet werden — gegen Zahlung eines Zuschlags von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent der hinterzogenen Steuer, gestaffelt nach Schadenshöhe. Es handelt sich dabei nicht um eine Einstellung nach § 153a StPO.
Wenn Sie eine Selbstanzeige erwägen oder bereits ein Verfahren eingeleitet wurde: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf. Jetzt Erstgespräch vereinbaren.
Das Steuerstrafverfahren beginnt häufig mit einer Betriebsprüfung oder einem Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden. Die Finanzbehörde leitet das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiter, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung besteht. Von diesem Zeitpunkt an gilt der Betroffene als Beschuldigter — mit allen Rechten, die das Strafprozessrecht gewährt.
Häufig folgen Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Kontenpfändungen oder Vermögensarreste. Das Schweigen darf dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden — von Beginn an gilt das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses Recht sollte konsequent wahrgenommen werden, bis anwaltliche Beratung erfolgt ist.
Die strafrechtliche Verjährung richtet sich im Steuerstrafrecht nach zwei Normen — je nachdem, welcher Tatbestand erfüllt ist:
Grundtatbestand (§ 370 Abs. 1 AO): Verjährungsfrist: 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO): Verjährungsfrist: 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO)
Diese Fristen haben eine unmittelbare praktische Konsequenz: Hinterziehungen, die weit zurückliegen, können unter Umständen noch strafrechtlich verfolgt werden. Gerade bei Selbstanzeigen ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Veranlagungszeiträume in die Berichtigung einzubeziehen sind. Unvollständige Selbstanzeigen wirken nicht strafbefreiend — und können die Ausgangslage verschlechtern statt verbessern.
Zwei Fehler begegnen uns in der Praxis besonders häufig: Erstens sprechen Betroffene mit dem Finanzamt oder der BuStra, bevor sie anwaltliche Beratung eingeholt haben. Jede Aussage kann gegen den Beschuldigten verwendet werden — das gilt auch für scheinbar harmlose Erklärungsversuche. Zweitens werden Selbstanzeigen ohne rechtliche Beratung abgegeben, was wegen der Vollständigkeitsanforderung häufig zu unvollständigen und damit wirkungslosen Anzeigen führt.
Das Schweigen darf dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Diese gesetzliche Garantie ist der wichtigste Schutz im frühen Verfahrensstadium. Sie konsequent zu nutzen und gleichzeitig aktiv die eigene Verteidigung zu gestalten — das ist die Aufgabe einer erfahrenen Strafverteidigung im Steuerstrafrecht.

