Der Vorwurf trifft Angestellte meist aus heiterem Himmel: Eine Durchsuchung im Betrieb, ein Brief der Steuerfahndung, ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe Steuerhinterziehung als Angestellter, obwohl man doch „nur seinen Job gemacht" hat. Dieses Szenario ist kein Einzelfall. Buchhalter, Sekretärinnen, Sachbearbeiter und Bankmitarbeiter geraten regelmäßig ins Visier der Ermittlungsbehörden, wenn ihr Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung verfolgt wird.
Als Fachanwälte für Strafrecht und Verteidiger im Steuerstrafrecht beraten und verteidigen wir bundesweit Betroffene, die mit diesem Vorwurf konfrontiert werden. Dieser Beitrag erklärt, wann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegt, welche Konsequenzen drohen und wie eine wirksame Verteidigung aussieht.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Normen: Die Steuerhinterziehung selbst ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Die Beihilfe wiederum ist in § 27 Abs. 1 StGB definiert: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Beihilfe Steuerhinterziehung als Angestellter liegt demnach vor, wenn der Angestellte eine Steuerhinterziehung seines Arbeitgebers (oder eines Dritten) kennt oder zumindest in den wesentlichen Zügen kennt und durch sein Verhalten die Steuerhinterziehung objektiv fördert oder erleichtert. Dabei ist es unerheblich, ob die Hilfeleistung kausal für den Taterfolg war. Es genügt, dass sie die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert hat.
Die meisten Angestellten denken bei Steuerhinterziehung an die großen Fälle, Schwarzgeldkonten im Ausland, Cum-Ex-Geschäfte. Tatsächlich beginnt die strafrechtliche Grauzone oft im Alltag des Unternehmens. Besonders gefährdet sind Personen in folgenden Positionen:
Buchhaltung und Lohnbuchhaltung: Wer wissentlich falsche Buchungen vornimmt, Scheinrechnungen als echte Belege verbucht oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht, leistet nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Sekretariat und Verwaltung: Das Erstellen gefälschter Verträge, das Weiterleiten manipulierter Unterlagen an das Finanzamt oder das Verwalten nicht erfasster Einnahmen auf Anweisung des Chefs kann den Beihilfetatbestand erfüllen.
Bankmitarbeiter: Wer einem Kunden empfiehlt, Gelder anonym ins Ausland zu transferieren, um sie der Besteuerung zu entziehen, oder entsprechende Transaktionen abwickelt, gerät in den Verdacht der Beihilfe, selbst wenn die Initiative vom Kunden ausging.
Handwerker und operative Mitarbeiter: Auch wer eine Leistung erbringt, die bewusst nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellt werden soll (Schwarzarbeit), kann unter bestimmten Umständen als Gehilfe eingestuft werden.
Entscheidend ist stets die subjektive Seite: Hat der Angestellte die wesentlichen Merkmale der Steuerhinterziehung gekannt und dennoch gehandelt?
Eine der häufigsten Fragen lautet: „Mein Chef hat es angeordnet, bin ich dann überhaupt verantwortlich?" Die Antwort des Strafrechts ist klar: Nein. Die Weisungsgebundenheit im Arbeitsverhältnis befreit nicht von strafrechtlicher Verantwortung. Niemand ist verpflichtet, rechtswidrige Anweisungen auszuführen. Wer eine solche Anweisung befolgt und dabei den Vorsatz hat, die Steuerhinterziehung des Arbeitgebers zu fördern, handelt strafbar.
Wichtig ist dabei das Konzept des sogenannten doppelten Teilnahmevorsatzes: Der Angestellte muss sowohl die Haupttat, die Steuerhinterziehung, als Vorsatztat erkannt haben als auch seine eigene Beihilfehandlung vorsätzlich vorgenommen haben. Bedingter Vorsatz genügt. Wer also die Augen verschließt und sich sagt „ich will das gar nicht so genau wissen", handelt möglicherweise bereits mit bedingtem Vorsatz.
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses handeln die meisten Angestellten gutgläubig. Problematisch wird es in dem Moment, in dem der Angestellte konkrete Kenntnisse von steuerlichen Unregelmäßigkeiten erlangt. Ab diesem Zeitpunkt kann jede weitere Mitwirkung, selbst eine scheinbar neutrale Handlung wie das Weiterleiten einer E-Mail oder das Verbuchen eines Belegs, als bewusste Beihilfe gewertet werden.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Gehilfe alle Details der Steuerhinterziehung kennt. Es genügt, wenn er die wesentlichen Umstände der Haupttat kennt und weiß, dass sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters fördert.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafdrohung für den Haupttäter, ist aber zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dies bezeichnet man als obligatorische Strafmilderung.
Für die einfache Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Für den Gehilfen reduziert sich das Höchstmaß der Freiheitsstrafe durch die obligatorische Strafmilderung auf drei Jahre und neun Monate.
In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Steuerschaden 50.000 Euro übersteigt und damit ein Schaden „in großem Ausmaß" im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für den Gehilfen verbleibt nach der obligatorischen Strafmilderung ein Höchstmaß von sieben Jahren und sechs Monaten.
Neben der Strafe droht das Risiko eines Eintrags im Führungszeugnis, mit erheblichen Auswirkungen auf die berufliche Zukunft.
Viele Betroffene konzentrieren sich auf die strafrechtliche Seite und übersehen dabei das aus ihrer Sicht oft noch gravierendere Haftungsrisiko. Nach § 71 AO haftet derjenige für hinterzogene Steuern sowie die darauf entfallenden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt.
Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber als Haupttäter insolvent ist und die hinterzogenen Steuern nicht zahlen kann, kann das Finanzamt den Angestellten als Gehilfen persönlich per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, und zwar in voller Höhe der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen. Ein Buchhalter, der unwissend mit einer falsch verbuchten Umsatzsteuervoranmeldung begonnen hatte und später nicht mehr aussteigen konnte, kann am Ende mit seinem gesamten Privatvermögen für einen Millionenbetrag haften.
Wenn die Steuerfahndung erscheint oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft eintrifft, gelten einige unverzichtbare Grundregeln:
Erstens: Schweigen. Das Recht zu schweigen ist das wichtigste Recht des Beschuldigten im Strafverfahren. Keine Aussage ohne anwaltliche Begleitung, weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber der Polizei, noch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber.
Zweitens: Anwalt. Sofortige Konsultation eines Verteidigers, der im Steuerstrafrecht erfahren ist. Gerade in Anfangsstadien des Ermittlungsverfahrens lässt sich durch frühzeitiges anwaltliches Handeln erheblicher Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehmen.
Drittens: Keine eigenständigen Aktivitäten. Keine Gespräche mit Zeugen, keine eigenständige Herausgabe von Unterlagen und keine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ohne anwaltliche Begleitung.
Eine wirksame Strafverteidigung beim Vorwurf der Beihilfe Steuerhinterziehung als Angestellter setzt voraus, die konkrete Situation genau zu analysieren. Dabei kommen verschiedene Verteidigungsansätze in Betracht:
Vorsatzausschluss: Konnte nachgewiesen werden, dass der Angestellte keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte oder hatte er lediglich ein allgemeines Misstrauen ohne konkrete Kenntnisse, fehlt es am erforderlichen doppelten Teilnahmevorsatz. Jede Möglichkeit der Dokumentation, E-Mails, interne Anweisungen, Zeugenaussagen, kann hier entscheidend sein.
Abgrenzung berufstypisches Verhalten: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen strafbarer Beihilfe und sogenanntem neutralem berufstypischen Verhalten. Wer als Buchhalter schlicht seine Aufgaben erledigt, ohne konkrete Kenntnis von steuerlichen Unregelmäßigkeiten, handelt nicht als Gehilfe. Diese Grenzziehung ist oft der Kern der Verteidigung.
Strafmilderung und Verfahrenseinstellung: Auch wenn ein Vorsatzausschluss nicht gelingt, gibt es erhebliche Spielräume bei der Strafzumessung. Kooperation, Nachzahlungen und sonstige mildernde Umstände können zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen oder zu einer deutlich milderen Strafe führen.
Selbstanzeige: In geeigneten Konstellationen besteht als Gehilfe die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung durch einen erfahrenen Steuerstrafrechts-Verteidiger voraus. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann die Position des Betroffenen verschlechtern statt verbessern.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Haupttat. Für einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre. In besonders schweren Fällen gilt nach § 376 Abs. 1 AO eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Da sich die Verjährung der Beihilfe nach der Verjährung der Haupttat richtet, kann der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung also bis zu fünfzehn Jahre lang verfolgt werden. Wer also meint, ein Vorwurf aus vergangenen Jahren sei verjährt, täuscht sich möglicherweise.
Der Vorwurf der Beihilfe Steuerhinterziehung als Angestellter trifft viele Betroffene unvorbereitet, und das Strafrecht kennt keine Kulanz für diejenigen, die zu lange warten. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingebunden wird, desto größer sind die Möglichkeiten, das Verfahren in eine günstige Richtung zu lenken: durch Vorsatzausschluss, Abgrenzung neutralen Verhaltens, Selbstanzeige oder eine strategisch kluge Kooperation mit den Behörden.
Wir vertreten Beschuldigte bundesweit, von der ersten Durchsuchung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung. Bei dringenden Fällen erreichen Sie uns auch rund um die Uhr unter 030 - 208 488 070.

