Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung trifft Unternehmer oft unvermittelt: Eine Betriebsprüfung, eine Steuerfahndung oder der Hinweis eines Mitarbeiters genügen, um ein Steuerstrafverfahren auszulösen. Was dann folgt, hängt maßgeblich davon ab, wie schnell und wie klug reagiert wird. Als Anwälte für Steuerstrafrecht vertreten wir Mandanten bundesweit in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung, von der ersten Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung.
Das Delikt der Umsatzsteuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt, der zentralen Norm des gesamten Steuerstrafrechts. Strafbar macht sich, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO).
Bei der Umsatzsteuer bedeutet das in der Praxis vor allem: zu niedrige Ausgangsumsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung, zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer aus Scheinrechnungen oder Abdeckrechnungen, die vollständige Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Beteiligung an Karussellgeschäften zur unberechtigten Vorsteuererstattung. Der Tatbestand ist als Blankettnorm ausgestaltet und wird durch das materielle Umsatzsteuerrecht ausgefüllt. Entscheidend: Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus. Wer irrtümlich falsche Angaben macht, kann zwar wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Eine Steuerhinterziehung liegt jedoch nur bei wissentlichem und willentlichem Handeln vor.
§ 370 Abs. 1 AO sieht als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Das ist der sogenannte Regelstrafrahmen. Er gilt für Fälle ohne besondere Erschwerungsgründe. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO verschärft sich der Strafrahmen erheblich: Die Mindeststrafe beträgt dann sechs Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe zehn Jahre. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen gesetzlich ausgeschlossen.
Die Geldstrafe im Regelstrafrahmen berechnet sich nach Tagessätzen. Die Anzahl der Tagessätze beträgt bei einer Einzelgeldstrafe 5 bis 360 (§ 40 Abs. 1 StGB); bei einer Gesamtgeldstrafe sind bis zu 720 Tagessätze möglich (§ 54 Abs. 2 StGB). Die Anzahl richtet sich nach der Schwere der Schuld, insbesondere der Höhe der hinterzogenen Steuer. Die Tagessatzhöhe orientiert sich am durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB); näherungsweise wird in der Praxis häufig ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens zugrunde gelegt. In einzelnen Oberfinanzdirektionsbezirken haben sich nicht bindende Strafmaßtabellen entwickelt, die als Orientierung für Staatsanwaltschaften und Gerichte dienen. Für die Verteidigung bedeutet das: Diese Tabellen sind angreifbar.
§ 370 Abs. 3 AO nennt Regelbeispiele, bei denen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Dazu gehört vor allem die Steuerverkürzung in großem Ausmaß (Nr. 1), der Missbrauch oder die Einbeziehung von Amtsträgern (Nr. 2, 3), die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nr. 4) sowie das Handeln als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuerverkürzungen (Nr. 5).
Für die Praxis am bedeutsamsten ist Nr. 1: die Hinterziehung in großem Ausmaß. Der Bundesgerichtshof hat diese Wertgrenze in seiner Leitentscheidung vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) einheitlich auf 50.000 Euro festgesetzt, ohne Unterschied zwischen tatsächlich eingetretenem Schaden und bloßem Gefährdungsschaden. Wer also Umsatzsteuer in Höhe von mehr als 50.000 Euro verkürzt, befindet sich grundsätzlich im Anwendungsbereich des verschärften Strafrahmens.
Wichtig: Die Regelbeispiele lösen keine automatische Strafschärfung aus. Sie haben Indizwirkung, können aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände entkräftet werden (BGH, 21.05.2019, 1 StR 159/19). Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne eines der genannten Regelbeispiele vorliegen, wenn das Gesamtbild der Tat dies nahelegt.
Die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer ist das zentrale Kriterium für die Strafzumessung. In der Praxis haben sich grobe Orientierungswerte herausgebildet, die jedoch stets einzelfallabhängig bleiben:
Bei geringen Hinterziehungsbeträgen im unteren vierstelligen Bereich werden Verfahren erfahrungsgemäß häufig nach §§ 153, 153a StPO eingestellt. Starre gesetzliche Betragsgrenzen existieren dafür jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ist bis in mittlere Schadensbereiche möglich, mit dem Vorteil, dass keine Vorstrafe im Führungszeugnis vermerkt wird. Ab einem Schaden von mehr als 50.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe, die jedoch noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei einem Gesamthinterziehungsumfang von über einer Million Euro nimmt die Rechtsprechung des BGH regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung an, es sei denn, es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Ein gesetzlicher Ausschluss des Strafbefehls allein wegen der Betragshöhe existiert nicht; praktisch wird bei zu erwartender unbedingter Freiheitsstrafe jedoch regelmäßig Anklage erhoben und eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, da § 407 StPO den Strafbefehl auf Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung begrenzt.
Diese Richtwerte beschreiben jedoch nur Ausgangspunkte. Die tatsächliche Strafzumessung hängt vom gesamten Erscheinungsbild der Tat ab. Die Strafzumessung bietet für die Verteidigung erheblichen Spielraum.
Neben der Schadenshöhe fließen zahlreiche weitere Gesichtspunkte in die Strafzumessung ein. Strafmildernd wirken sich insbesondere aus: kein Handeln aus Eigennutz oder aus einer nicht selbst verschuldeten Notlage heraus, steuerliche Unerfahrenheit, ein Geständnis, Kooperationsbereitschaft im Verfahren, bisherige steuerliche Zuverlässigkeit sowie die Nachzahlung der hinterzogenen Beträge vor oder während des Verfahrens.
Strafschärfend können dagegen sprechen: wiederholte Steuerhinterziehung, planvolles und systematisches Vorgehen über lange Zeiträume, Einsatz von Scheinrechnungen oder gefälschten Belegen, Einbeziehung weiterer Personen sowie das Ausnutzen beruflicher Stellung. Gerade der letzte Punkt ist bei Umsatzsteuerhinterziehung relevant: Wer als Unternehmer oder Steuerberater den Steuermechanismus gezielt ausnutzt, wird strenger beurteilt.
Hinzu kommt die Frage, ob im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO oder eines Strafbefehls ein Abschluss außerhalb der Hauptverhandlung erzielt werden kann. Ein frühzeitiger Verteidigungseinstieg schafft hier Optionen, die nach Anklageerhebung nicht mehr ohne Weiteres offen stehen.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige Instrument, das bei Umsatzsteuerhinterziehung vollständige Straffreiheit ermöglicht. Sie setzt voraus, dass alle unrichtigen Angaben vollständig berichtigt oder alle fehlenden Angaben nachgeholt werden, der verkürzte Steuerbetrag vollständig nachgezahlt wird, noch keine Tatentdeckung vorliegt und kein Ausschlusstatbestand eingreift.
Die Selbstanzeige ist ein rechtlich anspruchsvolles Instrument. Sie muss vollständig sein. Eine Teilselbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Fehlt auch nur eine Steuerperiode oder ist ein Betrag zu niedrig angegeben, droht die Straffreiheit insgesamt zu entfallen. Zudem gelten für besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 AO besondere Regelungen: § 398a AO ermöglicht hier unter Umständen ein Absehen von der Strafverfolgung gegen Zahlung eines gestaffelten Zuschlags: 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei Beträgen über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei Beträgen über 1.000.000 Euro (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Vorbereitung einer Selbstanzeige sollte daher ausschließlich unter anwaltlicher Begleitung erfolgen.
Umsatzsteuerkarusselle gehören zu den schwerwiegendsten Formen der Umsatzsteuerhinterziehung. Bei diesen Konstruktionen werden Waren scheinbar zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten gehandelt, ohne dass echte wirtschaftliche Leistungen erbracht werden. Ein sogenannter Missing Trader führt die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht ab, während andere Beteiligte in der Lieferkette sich diese Steuer über den Vorsteuerabzug erstatten lassen.
Strafrechtlich ist die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell in aller Regel als bandenmäßige Begehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO einzustufen, mit dem entsprechend verschärften Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Erschwerend kommt die erweiterte Verjährungsfrist hinzu: Bei besonders schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO beträgt die strafrechtliche Verjährung 15 Jahre (seit der Reform im Jahr 2020; zuvor 10 Jahre). Wer mit dem Vorwurf der Beteiligung an einem Karussellgeschäft konfrontiert wird, muss schnell handeln — gerade weil ermittlungstaktische Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Vermögensarreste oft bereits in der Frühphase des Verfahrens angeordnet werden.
Das Steuerstrafverfahren beginnt häufig mit einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Entweder beim Betrieb selbst oder bei tatsächlichen oder vermeintlichen Geschäftspartnern, wobei die Behörden auf Unstimmigkeiten in den Voranmeldungen aufmerksam werden. Erhärtet sich der Verdacht, gibt die Finanzbehörde den Fall an die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder bei schwerwiegenden Fällen direkt an die Staatsanwaltschaft ab. Typische frühe Verfahrensschritte sind die Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und digitalen Datenträgern sowie gegebenenfalls die Verhängung eines dinglichen Arrests zur Sicherung von Vermögenswerten.
Das Ermittlungsverfahren mündet entweder in eine Einstellung (mit oder ohne Auflage) oder in die Erhebung einer Anklage bzw. den Erlass eines Strafbefehls. Für die Entscheidung, welcher Weg verfolgt wird, spielt die Verteidigungsstrategie eine entscheidende Rolle. Wer die Verteidigung erst nach Anklageerhebung aufnimmt, hat deutlich weniger Handlungsspielraum als jemand, der bereits in der Durchsuchungssituation anwaltlich begleitet ist. Grundsatz: Keine Aussage ohne Rücksprache mit dem Anwalt — nicht gegenüber der Finanzbehörde, nicht gegenüber der Steuerfahndung, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft.
Das Strafmaß bei Umsatzsteuerhinterziehung ist kein starres Ergebnis, sondern das Produkt einer Vielzahl von Faktoren — von der Schadenshöhe über die Tatumstände bis hin zur Qualität der Verteidigung. § 370 AO gibt dem Gericht einen weiten Rahmen, innerhalb dessen sich vieles zugunsten des Beschuldigten verschieben lässt. Die Grundlage dafür ist eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung.
Wenn Sie mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert sind — ob durch eine Durchsuchung, eine Vorladung oder ein laufendes Ermittlungsverfahren —, nehmen Sie jetzt Kontakt auf. Wir erläutern Ihnen Ihre Lage in einem vertraulichen Erstgespräch und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.

