Wenn Ermittlungsbehörden wegen Steuerhinterziehung ermitteln, ist die erste Frage fast immer dieselbe: Droht Gefängnis? Die Antwort hängt von der Höhe des vorgeworfenen Betrags, der Art der Tatbegehung und dem Verlauf des Verfahrens ab. Als Anwälte für Steuerstrafrecht verteidigen wir Mandanten bundesweit in genau diesen Situationen, vom ersten Ermittlungsansatz bis zur Hauptverhandlung. Dieser Beitrag erklärt, ab wann Gefängnis droht, welche Faktoren das Strafmaß beeinflussen und welche Verteidigungsoptionen es gibt.
Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Strafbar macht sich, wer gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt, und dadurch Steuern verkürzt oder sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile verschafft.
Entscheidend ist das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Eine fahrlässige Steuerhinterziehung gibt es nicht. Wer unabsichtlich Fehler in seiner Steuererklärung macht, kann sich allerdings wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO strafbar machen, diese ist jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet, nicht mit einer Freiheitsstrafe.
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 AO ebenfalls strafbar. Das bedeutet: Bereits das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung kann strafrechtliche Konsequenzen haben, auch wenn die Tat noch nicht zur tatsächlichen Steuerverkürzung geführt hat.
§ 370 Abs. 1 AO sieht als Regelstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO erhöht sich der Strafrahmen auf eine Mindeststrafe von sechs Monaten bis zu einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht, gefälschte Belege verwendet oder als Mitglied einer Bande handelt. Den Begriff des „großen Ausmaßes" hat der BGH in einem Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) einheitlich auf Hinterziehungsbeträge ab 50.000 Euro festgelegt, eine Absenkung gegenüber der früheren Grenze von 100.000 Euro.
Wichtig: Selbst bei einem besonders schweren Fall wirkt der erhöhte Strafrahmen nicht automatisch als starrer Tarif. Milderungsgründe können dazu führen, dass das Gericht von der Mindeststrafe oder von einer vollständigen Vollstreckung abweicht.
Die Rechtsprechung des BGH hat über die Jahre Orientierungswerte entwickelt, die in der Praxis als grobe Leitlinie dienen:
Bis 50.000 Euro: Vielfach wird zumeist eine Geldstrafe verhängt; maßgeblich ist aber stets die Einzelfallabwägung, starre Tarife gibt es nicht. Das Verfahren kann bei geringer Schuld nach §§ 153, 153a StPO gegen Auflagen eingestellt werden. Das Gesetz sieht hierfür keine feste Betragsgrenze vor.
Ab 50.000 Euro: Es drohen grundsätzlich Freiheitsstrafen. Diese kann noch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine Vorstrafen vorliegen und die Haftstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
Ab einer Million Euro: Nach der BGH-Rechtsprechung kommt eine Bewährungsstrafe regelmäßig nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Im Regelfall droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Diese Schwellenwerte sind keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und keine bindenden Straftarife. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont, dass eine schematische Anwendung unzulässig ist (vgl. BGH, Az. 1 StR 606/16 vom 25. April 2017). Jeder Fall muss individuell bewertet werden.
Die Höhe des hinterzogenen Betrags ist zwar der gewichtigste Einzelfaktor, aber nicht der einzige. § 46 StGB verpflichtet das Gericht, alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Strafmildernde Gesichtspunkte können sein: ein frühzeitiges Geständnis, die Bereitschaft zur vollständigen Nachzahlung der Steuerschuld, Handeln zur Sicherung des Betriebes und damit der Arbeitsplätze, fehlendes strafrechtliches Vorleben, hohes Alter oder Krankheit sowie aktive Mitarbeit bei der Aufklärung des Sachverhalts.
Strafschärfend wirken hingegen: planmäßige Vorgehensweise über einen langen Zeitraum, die Verwendung gefälschter Unterlagen, das bandenmäßige Handeln, die Verlagerung von Vermögen ins Ausland oder die Hinterziehung von treuhänderisch verwalteten Steuern wie der Umsatzsteuer.
Gerade in komplexen Fällen, etwa bei langjährigen Umsatzsteuerkarussellen oder internationalen Sachverhalten, kann das tatsächliche Strafmaß erheblich von den oben genannten Richtwerten abweichen.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist die einzige Möglichkeit, einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vollständig zu entgehen. Wer sich selbst anzeigt, alle unrichtigen Angaben für die betroffenen Besteuerungszeiträume vollständig berichtigt und die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen nachzahlt, kann von der Strafverfolgung absehen gelassen werden.
Allerdings ist diese Option mit strengen Voraussetzungen verbunden. Die Selbstanzeige ist nur wirksam, solange keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers zur steuerlichen Prüfung oder Nachschau oder die Entdeckung der Tat. Außerdem muss die Anzeige vollständig sein, eine lückenhafte oder taktisch zurückgehaltene Selbstanzeige verfehlt ihre strafbefreiende Wirkung und kann sogar zu einer Verschärfung der Lage führen.
Ab Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat ist Straffreiheit nach § 371 AO ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Ein Absehen von der Strafverfolgung kann in diesen Fällen nach § 398a AO gegen Zahlung eines gestaffelten Zuschlags erreicht werden: 10 Prozent des Hinterziehungsbetrags bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis einer Million Euro und 20 Prozent darüber hinaus.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endet nicht mit dem Urteil. Wer rechtskräftig verurteilt wird, gilt als vorbestraft, unabhängig davon, ob tatsächlich Haft oder nur eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister richten sich nach Art und Höhe der Strafe und betragen typischerweise 5, 10 oder 15 Jahre (vgl. §§ 34 ff., 46 BZRG).
Darüber hinaus können berufsrechtliche oder gewerberechtliche Konsequenzen folgen: Eine Gaststättenerlaubnis kann widerrufen, eine Gewerbeerlaubnis versagt oder ein laufendes Gewerbe nach § 35 GewO untersagt werden. Für Unternehmer bedeutet das im schlechtesten Fall den Verlust der wirtschaftlichen Existenz. Disziplinar- und arbeitsrechtliche Folgen sind ebenfalls möglich.
Daneben wird die hinterzogene Steuer stets nachgefordert. Für die Zinsen gelten zwei unterschiedliche Regelwerke: Hinterziehungszinsen nach § 235 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 AO betragen 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr). Für die reguläre Vollverzinsung nach § 233a AO gilt seit 2019 der abgesenkte Satz des § 238 Abs. 1a AO von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr). Beide Zinsen laufen unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion.
Ein Steuerstrafverfahren beginnt häufig mit einem Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts, einer Betriebsprüfung oder im schwerwiegenden Fall mit einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung. Ab dem Moment, in dem Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erhalten, gilt: Schweigen ist das Wichtigste, was Sie tun können.
Das Schweigerecht als Beschuldigter ist absolut geschützt. Jede Aussage gegenüber der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen Beistand kann Ihr Verfahren verschlechtern, selbst gut gemeinte Erklärungen. Holen Sie sich unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verdachts anwaltliche Unterstützung.
Nach der Einleitung des Verfahrens erfolgt in der Regel Akteneinsicht durch den Verteidiger, gefolgt von der gemeinsamen Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie. Das Verfahren kann durch Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung enden. Steuerstrafverfahren dauern oft zwei Jahre oder länger, internationale Fälle noch erheblich länger.
Die Frage, ob am Ende eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder tatsächliche Haft steht, ist in vielen Fällen keine reine Funktion des Hinterziehungsbetrags. Ein erfahrener Strafverteidiger kann an mehreren Stellen entscheidend eingreifen.
Zum einen kann über das materielle Steuerrecht geprüft werden, ob der tatsächliche Steueranspruch in der vorgeworfenen Höhe überhaupt entstanden ist, denn die Höhe der hinterzogenen Steuer ist der maßgebliche Strafzumessungsgrund. Zum anderen können Milderungsgründe frühzeitig aufgebaut und gezielt in das Verfahren eingebracht werden: Geständnis, Kooperation, Nachzahlung. Gerade in Fällen an der Bewährungsgrenze kann das den Unterschied ausmachen.
Hinzu kommen verfahrensrechtliche Handlungsmöglichkeiten: Widerspruch gegen rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahmen, Anfechtung von Beschlagnahmen oder (in bestimmten Konstellationen) die noch rechtzeitige Anbahnung einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Ob bei Steuerhinterziehung Gefängnis droht, hängt nicht allein vom Hinterziehungsbetrag ab. Die Art der Tat, das persönliche Vorleben, mögliche Milderungsgründe und die Qualität der anwaltlichen Verteidigung spielen eine ebenso wichtige Rolle. Je früher Sie im Verfahren handeln, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.
Wir stehen Ihnen bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung bundesweit zur Seite, von der ersten Einschätzung bis zur Hauptverhandlung.

